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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Komtec Gartentechnik und Metallbau, Im Schlop 28, 47559 Kranenburg
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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(Stand: 30.06.2009)

I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende
allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich
zustimmen.

II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem
Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.

2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand
geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer
schriftlich bestätigt werden.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht
eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluß
Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen
lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der
Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck
werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines
Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks
oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

3. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche
Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer
das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 1,0 % pro Monat zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung
mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen
sind sofort fällig.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der
Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen,
behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen
unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der
Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand
nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.

VI. Haftung bei Mängeln

1. Für Mängel der Lieferung ? außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei
schuldhafter vertragswesentlicher Pflichten ? haften wir unter Ausschluss weiterer
Ansprüche wie folgt.

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen
bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen
neuen Beginn der Gewährleistungfrist aus.

b) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei
privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die
Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440,323,326 Abs.1 S. 3 BGB
von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge
normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter
Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der
Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung
erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile
sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche
erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines
Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel
zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.

6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VII. Haftungsbeschränkung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf
die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Kaufwert
begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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VIII. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der
Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses,
ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Der Verkäufer
behält sich auch das Recht vor, das Forum Kleve e.V. für eventuelle Rechtssteitigkeiten mit
einzubeziehen oder Streitigkeiten über diesen Weg zu schlichten .

3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden.

IX. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine
Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes
nicht.


Komtec Gartentechnik und Metallbau, Galgensteeg 55, 47559 Kranenburg


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturarbeiten
(Stand: 01.02.2002)
_______________________________________________________________________________
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Reparaturarbeiten.
Abweichende allgemeine Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn wir ihnen
ausdrücklich zustimmen.

II. Auftragserteilung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich,
wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet hat bzw. eine Auftragsbestätigung
erhält.

2. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
stichpunktartig in einer für den Auftraggeber nachvollziehbaren Weise zu bezeichnen. Der
Auftrag umfaßt die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen.

III. Kostenvoranschlag
1. Wird vor der Ausführung eines Auftrages ein verbindlicher Kostenvoranschlag gewünscht,
ist dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich
abgegeben wird.

IV. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen
oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin
angemessen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein oder wird ein voraussichtlicher
Fertigstellungstermin schuldhaft um mehr als 7 Tage überschritten, so hat der Auftragnehmer
auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietgerät nach Meldung der Fertigstellung
des Auftraggegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz
ist ausgeschlossen außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

2. Kann der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden infolge höherer Gewalt,
Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlicher Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und
schwerwiegenden Ereignissen, so ist der Auftragnehmer für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkungen von den Leistungspflichten befreit. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.

V. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts
anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung,
so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme
bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer
Woche nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung mit Fristsetzung den Auftragsgegenstand abgeholt hat.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
für die Reparatur zu verlangen.

2. Bei der Berechnung von Reparaturen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der
Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die
Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund
eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Reparaturrechnungen sind bei Erhalt grundsätzlich ohne Abzug sofort rein netto fällig.

4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung
ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung
ist unbestritten.

5. Verzugszinsen werden mit 3 % über dem gesetzlichen Zinssatz berechnet, es sei denn,
der Auftragnehmer weist eine höhere bzw. der Auftraggeber eine niedrigere Belastung des
Zinssatzes nach.



VII. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im
Zusammenhang stehen.


VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
so stehen ihm Gewährsleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu,
wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Für Mängel wird 12 Monate ab Abnahme Gewähr geleistet.

3. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten
in seinem Betrieb.

5. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft
mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer kostenlos
Stellung eines Ersatzgerätes oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung eines
gleichwertigen Ersatzgerätes zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind -
außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten - ausgeschlossen.

6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Sind mehrere Reparaturleistungen erbracht worden, so beschränkt sich das Recht zum
Rücktritt nur auf die fehlgeschlagene Reparaturleistung, sofern diese nicht mit anderen
Leistungen in untrennbarem Zusammenhang steht, bzw. sofern die anderen Reparaturleistungen
für den Auftragnehmer von eigenem wirtschaftlichen Nutzen sind. Der Vertrag bleibt
hinsichtlich der fehlerfrei erbrachten Reparaturleistungen in seiner Wirksamkeit bestehen.

Der Auftraggeber kann statt zurückzutreten, wegen der fehlgeschlagenen Reparaturleistung
auch eine angemessene Herabsetzung der Gesamtvergütung verlangen.

7. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt
bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn dem Auftraggeber die Beseitigung des Mangels beim Auftragnehmer zumutbar ist.

8. Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nicht den anerkannten Regeln
der Technik entsprechend vorgenommen werden, wird keine Gewähr geleistet.

IX. Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den
vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.

2. Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

4. Alle Ansprüche verjähren innerhalb 12 Monaten nach Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber.

X. Eigentumsvorbehalt
An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tauschaggregaten behält sich der
Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum
vor, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil geworden sind. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als diese
den Wert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigen.

XI. Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
des Auftragsnehmers Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses,
ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des
Auftraggebers zu klagen.

3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden.

XII. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte
sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht.


Komtec Gartentechnik und Metallbau, Im Schlop 28, 47559 Kranenburg


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietgeräte
(Stand: 01.02.2002)
__________________________________________________________________________________

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Mietgeräte.
Abweichende allgemeine Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn wir ihnen
ausdrücklich zustimmen.

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem
und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Mieter
soll den Mietgegenstand vor Mietbeginn besichtigen und etwaige Mängel rügen sowie die
Vollständigkeit des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch
behilflich.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten,
die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln
und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

3. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz,
Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten.

4. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände
zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand
sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und
Witterungseinflüssen zu schützen.

Bei Verlust des Mietgegenstandes bzw. Zubehörs oder wenn Zubehör vom Mieter
unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile, wenn sie nicht älter
als 1 Jahr sind, zum Wiederbeschaffungswert am Tage des Verlustes bzw. der
Unbrauchbarmachung berechnet bzw. bei älteren Teilen zum Zeitwert des
Gegenstandes am Tage des Verlustes berechnet, es sei denn, die Beschädigung
beruht auf normalem Verschleiß.

5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch eingetreten
sind, dass der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet
wurde.

6. Wird der Mietgegenstand später als vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die
Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten, soweit der Mietgegenstand nicht
anderweitig vermietet werden kann.

Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand jedoch nicht abgeholt bzw. vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die
volle Mietzeit fort, wenn der Mietgegenstand nicht anderweitig vermietet werden kann.

7. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter
übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Auf Wunsch des Mieters
kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter
zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung
ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, soweit
nicht der Vermieter für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder aus wesentlichen Vertragspflichten
haftet.

8. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht
oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in
betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig.. Der Mietgegenstand
darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.
Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder
Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen
anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist.
Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebensowenig von der Zahlung der Miete befreit
wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von
ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Mieter die Reparaturkosten zu tragen.

9. Der Vermieter verlangt vom Mieter eine Kaution. Die Höhe der Kaution wird vom
Vermieter festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Anrechnung etwaiger Ansprüche
des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Forderungen
des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

10. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den
Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne
schriftliche Zustimmung des Vermieters überläßt oder eine rückständige Miete
trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von einer Woche nicht bezahlt.

Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht,
den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht
innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht,
den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

11. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.

12. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum
Betrieb eines Handelsgewerbes, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand
vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage
unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

 

 

    

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